Transparenzinitiative mobile Pflege und Betreuung
Erste Einschätzung: Die Antworten aus Wien und Kärnten auf unsere IFG-Anfragen
Stand: 17. August 2026 · Vorläufige Bewertung, wird laufend aktualisiert
Worum es geht
Im Juli 2026 haben wir auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) an alle Bundesländer gleichlautende Anfragen zur Finanzierung der mobilen Pflege und Betreuung gerichtet. Gefragt wurde unter anderem nach Finanzierungs- und Leistungsvereinbarungen mit den Trägerorganisationen, nach Tarif- und Kostenkalkulationen, nach den jährlichen Zahlungen an die einzelnen Anbieter sowie nach der beihilfenrechtlichen Dokumentation im Sinne des EU-Rechts (insbesondere Betrauungsakte und Berichtspflichten nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss 2012/21/EU).
Hintergrund ist eine rechtliche Fragestellung, keine Vorverurteilung: Öffentliche Zahlungen an Erbringer wirtschaftlicher Leistungen unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) sieht das Unionsrecht Freistellungen vor – allerdings nur unter dokumentierten Voraussetzungen. Ob und wie diese Voraussetzungen in den Bundesländern erfüllt werden, wollen wir anhand der Aktenlage nachvollziehen. Die verbindliche Beurteilung solcher Fragen obliegt ausschließlich den zuständigen Behörden, Gerichten und der Europäischen Kommission – nicht uns.
Als erste Bundesländer haben Wien und Kärnten geantwortet, jeweils mit Schreiben vom 10. August 2026. Die maßgeblichen Passagen dokumentieren wir nachstehend im Original-Wortlaut (als Bildausschnitte, ohne personenbezogene Daten) und geben eine erste, ausdrücklich vorläufige Einschätzung ab.
Wien: knappe Antwort, zwei bemerkenswerte Auskünfte
Was die Stadt geantwortet hat
Die Antwort der zuständigen Magistratsabteilung 24 fällt knapp aus. Inhaltlich enthält sie zwei Auskünfte, die wir für die weitere Prüfung als zentral ansehen: Zwischen der Stadt Wien und dem Fonds Soziales Wien (FSW) bestehen demnach keine Finanzierungs- oder Leistungsvereinbarungen, und im Rahmen der unionsrechtlichen Berichtspflicht nach Art. 9 des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU wurde gegenüber der Europäischen Kommission eine Leermeldung abgegeben – also gemeldet, dass keine berichtspflichtigen DAWI-Betrauungen vorliegen. Im Wortlaut:
Alle darüber hinausgehenden Fragen – etwa zu Tarifkalkulationen, Zahlungsströmen und Prüfvermerken – ordnet die Abteilung dem Zuständigkeitsbereich des FSW zu, der die mobile Pflege und Betreuung in Wien operativ abwickelt:
Unsere vorläufige Einschätzung
Wir bewerten diese Auskünfte nicht als Beleg für ein Fehlverhalten, sondern als Ausgangspunkt für Fragen, die aus unserer Sicht einer Klärung bedürfen. Der FSW erhält unstrittig erhebliche Mittel aus dem Budget der Stadt. Wenn hierfür weder Finanzierungs- noch Leistungsvereinbarungen dokumentiert sind und zugleich gegenüber der Kommission gemeldet wurde, dass keine berichtspflichtigen DAWI-Betrauungen bestehen, stellt sich die Frage, auf welcher dokumentierten Grundlage diese Mittelflüsse beihilfenrechtlich eingeordnet werden.
Fairerweise ist festzuhalten: Es sind rechtliche Konstruktionen denkbar, unter denen dieser Befund unproblematisch wäre – etwa wenn sich eine Betrauung unmittelbar aus gesetzlichen Grundlagen oder dem öffentlich zugänglichen Statut des FSW ergibt, oder wenn die betreffenden Leistungen als nicht-wirtschaftlich einzustufen wären. Das Antwortschreiben äußert sich dazu nicht. Genau diese Punkte wollen wir im weiteren Verfahren geklärt wissen. Ob die Verweisung auf den FSW der Informationspflicht der Stadt als Gesamtorganisation genügt, ist eine offene Rechtsfrage, die wir klären lassen (siehe unten, Bescheidanträge).
Kärnten: umfangreiche Antwort mit einer klaren Rechtsposition
Was das Land geantwortet hat
Positiv hervorzuheben: Kärnten hat fristgerecht, ausführlich und mit 25 Anhängen geantwortet – darunter die Richtlinien und Klientenleitfäden der Jahre 2021 bis 2026, Leistungskataloge, die Verzeichnisse der Leistungserbringer samt Gebietszuordnung und das Muster des Direktverrechnungsvertrags zwischen Land und Trägern. Das ist die bislang substanziellste Informationserteilung in unserem Projekt, und wir halten das ausdrücklich fest.
Inhaltlich stützt das Land seine gesamte Antwort auf eine klare Rechtsposition: Gefördert würden die Klientinnen und Klienten, nicht die Träger; die Abwicklung über die Träger („Direktverrechnung“) diene lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Im Wortlaut:
Aus dieser Position leitet die Behörde ab, dass keine Förderungen oder Ausgleichszahlungen an die Träger fließen – und dass zu den beihilfenrechtlichen Fragen unseres Antrags (Abschnitt C: unter anderem Betrauungsakte, Veröffentlichungen und Berichtsbeiträge nach dem DAWI-Beschluss) keine Unterlagen vorliegen:
Die Stundensätze wurden nach Angaben der Behörde unter Beiziehung eines externen Experten mit den Trägern verhandelt; Kalkulationsgrundlagen lägen in der Behörde nicht vor. Die Position des Landes ist ein vertretbarer rechtlicher Standpunkt, den wir hier als solchen wiedergeben.
Unsere vorläufige Einschätzung
Die mitübermittelten Unterlagen erlauben es erstmals, diese Rechtsposition an den tatsächlichen Vertragsstrukturen zu spiegeln. Das vom Land selbst übermittelte Vertragsmuster bildet die Klientenförderungs-Konstruktion zwar ausdrücklich ab (der Vergütungsanspruch des Trägers besteht danach nur gegenüber dem Klienten). Zugleich enthält dasselbe Muster aber eine Reihe von Regelungen, die unmittelbar auf der Ebene der Träger ansetzen. Der Zugang steht nur gemeinnützigen bzw. mildtätigen Einrichtungen offen:
Jedem Träger wird zudem ein jährliches Stundenkontingent als Obergrenze zugewiesen, abgeleitet aus dem Bedarfs- und Entwicklungsplan Pflege (BEP 2030); Überschreitungen bedürfen der Genehmigung des Landes:
Die Leistungserbringung ist ferner an ein gebietsbezogenes Verzeichnis gebunden (Klienten außerhalb des zugewiesenen Gebiets dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Landes versorgt werden), die Abrechnung erfolgt monatlich unmittelbar zwischen Träger und Land, und der Vertrag ist unbefristet angelegt:
Daraus ergibt sich für uns eine offene – und nach unserem Kenntnisstand bislang nicht verbindlich geklärte – Rechtsfrage: Kann bei einer Vertragsarchitektur, die Marktzugang, Gebiet, Kapazität, Abrechnung und Laufzeit auf Trägerebene regelt, beihilfenrechtlich allein auf die Klientenebene abgestellt werden? Sollte die Einordnung als trägerbezogene Zahlung zutreffen, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Dokumentationsanforderungen des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU (etwa befristete Betrauung, vorab festgelegte Ausgleichsparameter, Überkompensationskontrolle) erfüllt sind – wozu nach Auskunft der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Wir betonen: Beides sind Rechtsfragen im Konjunktiv. Ihre Beantwortung steht aus und kann auch zugunsten der Position des Landes ausfallen.
Offen geblieben ist aus unserer Sicht zudem ein Teil der Sachfragen, insbesondere die jährlich über die Direktverrechnung an die einzelnen Anbieter geflossenen Beträge. Auch dazu haben wir um eine förmliche Erledigung ersucht.
Das vorläufige Gesamtbild
So unterschiedlich die beiden Antworten in Umfang und Stil sind – in einem Punkt gleichen sie sich: In beiden Bundesländern liegt nach Auskunft der Behörden keine beihilfenrechtliche Dokumentation im Sinne des DAWI-Beschlusses vor, jeweils mit unterschiedlicher Begründung (Wien: Zuständigkeit des FSW bzw. Leermeldung; Kärnten: Förderung auf Klientenebene). Ob diese Begründungen tragen, ist genau die Frage, die wir – gestützt auf die noch ausstehenden Antworten der übrigen Bundesländer – einer Klärung durch die zuständigen Stellen zuführen wollen.
Nächster Schritt: Bescheidanträge
Zu den nicht oder nicht vollständig beantworteten Punkten haben wir in beiden Bundesländern die Erlassung förmlicher Bescheide nach § 11 Abs. 1 IFG beantragt. Das ist kein Vorwurf an die Behörden, sondern das im Gesetz dafür vorgesehene, gewöhnliche rechtsstaatliche Instrument: Ein Bescheid muss begründet werden und ist vor dem Verwaltungsgericht überprüfbar. Erst er schafft eine belastbare, förmliche Grundlage – auch für die Behörden selbst, deren Rechtsstandpunkte damit dokumentiert und überprüfbar werden. Über die Anträge wurde bislang nicht entschieden; wir berichten, sobald Erledigungen vorliegen. Den laufenden Verfahrensstand dokumentieren wir auf den Detailseiten zu Wien und Kärnten.
Dokumente zum Nachlesen
Transparenz gilt auch für uns selbst. Die maßgeblichen Dokumente stellen wir in geschwärzter Fassung (personenbezogene Daten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern entfernt) zur Verfügung:
Bleib auf dem Laufenden.
Trag deine E-Mail-Adresse ein und wir informieren dich, sobald es in einer Transparenzinitiative ein Update gibt – etwa eine Antwort der Behörde oder veröffentlichte Ergebnisse. Keine weiteren Inhalte, kein Newsletter. Mit dem Abschluss der Initiativen enden die E-Mails automatisch.
Danke, du bist eingetragen!
Du bekommst eine E-Mail, sobald es das nächste Update gibt. Mit dem Abschluss der Initiativen enden die Benachrichtigungen automatisch.