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Transparenzinitiative mobile Pflege und Betreuung

Erste Einschätzung: Die Antworten aus Wien und Kärnten auf unsere IFG-Anfragen

Stand: 17. August 2026 · Vorläufige Bewertung, wird laufend aktualisiert

Worum es geht

Im Juli 2026 haben wir auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) an alle Bundesländer gleichlautende Anfragen zur Finanzierung der mobilen Pflege und Betreuung gerichtet. Gefragt wurde unter anderem nach Finanzierungs- und Leistungsvereinbarungen mit den Trägerorganisationen, nach Tarif- und Kostenkalkulationen, nach den jährlichen Zahlungen an die einzelnen Anbieter sowie nach der beihilfenrechtlichen Dokumentation im Sinne des EU-Rechts (insbesondere Betrauungsakte und Berichtspflichten nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss 2012/21/EU).

Hintergrund ist eine rechtliche Fragestellung, keine Vorverurteilung: Öffentliche Zahlungen an Erbringer wirtschaftlicher Leistungen unterliegen dem EU-Beihilfenrecht. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) sieht das Unionsrecht Freistellungen vor – allerdings nur unter dokumentierten Voraussetzungen. Ob und wie diese Voraussetzungen in den Bundesländern erfüllt werden, wollen wir anhand der Aktenlage nachvollziehen. Die verbindliche Beurteilung solcher Fragen obliegt ausschließlich den zuständigen Behörden, Gerichten und der Europäischen Kommission – nicht uns.

Als erste Bundesländer haben Wien und Kärnten geantwortet, jeweils mit Schreiben vom 10. August 2026. Die maßgeblichen Passagen dokumentieren wir nachstehend im Original-Wortlaut (als Bildausschnitte, ohne personenbezogene Daten) und geben eine erste, ausdrücklich vorläufige Einschätzung ab.

Wien: knappe Antwort, zwei bemerkenswerte Auskünfte

Was die Stadt geantwortet hat

Die Antwort der zuständigen Magistratsabteilung 24 fällt knapp aus. Inhaltlich enthält sie zwei Auskünfte, die wir für die weitere Prüfung als zentral ansehen: Zwischen der Stadt Wien und dem Fonds Soziales Wien (FSW) bestehen demnach keine Finanzierungs- oder Leistungsvereinbarungen, und im Rahmen der unionsrechtlichen Berichtspflicht nach Art. 9 des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU wurde gegenüber der Europäischen Kommission eine Leermeldung abgegeben – also gemeldet, dass keine berichtspflichtigen DAWI-Betrauungen vorliegen. Im Wortlaut:

Auszug aus dem Antwortschreiben der Stadt Wien: Eine Finanzierungs- bzw. Leistungsvereinbarung zwischen der Stadt Wien und dem FSW besteht nicht; gegenüber der Europäischen Kommission wurde in Bezug auf DAWI-Berichte gemäß Art. 9 eine Leermeldung abgegeben.
Auszug aus dem Antwortschreiben der Stadt Wien (MA 24) vom 10. August 2026, Seite 1. Vollständiges Dokument in geschwärzter Fassung unten zum Download.

Alle darüber hinausgehenden Fragen – etwa zu Tarifkalkulationen, Zahlungsströmen und Prüfvermerken – ordnet die Abteilung dem Zuständigkeitsbereich des FSW zu, der die mobile Pflege und Betreuung in Wien operativ abwickelt:

Auszug aus dem Antwortschreiben der Stadt Wien: Soweit der Antrag darüber hinausgehende Informationen betrifft, beziehen sich diese auf den Zuständigkeitsbereich des FSW.
Auszug aus demselben Schreiben, Seite 2: Verweis auf die Zuständigkeit des FSW für die übrigen Fragen.

Unsere vorläufige Einschätzung

Wir bewerten diese Auskünfte nicht als Beleg für ein Fehlverhalten, sondern als Ausgangspunkt für Fragen, die aus unserer Sicht einer Klärung bedürfen. Der FSW erhält unstrittig erhebliche Mittel aus dem Budget der Stadt. Wenn hierfür weder Finanzierungs- noch Leistungsvereinbarungen dokumentiert sind und zugleich gegenüber der Kommission gemeldet wurde, dass keine berichtspflichtigen DAWI-Betrauungen bestehen, stellt sich die Frage, auf welcher dokumentierten Grundlage diese Mittelflüsse beihilfenrechtlich eingeordnet werden.

Fairerweise ist festzuhalten: Es sind rechtliche Konstruktionen denkbar, unter denen dieser Befund unproblematisch wäre – etwa wenn sich eine Betrauung unmittelbar aus gesetzlichen Grundlagen oder dem öffentlich zugänglichen Statut des FSW ergibt, oder wenn die betreffenden Leistungen als nicht-wirtschaftlich einzustufen wären. Das Antwortschreiben äußert sich dazu nicht. Genau diese Punkte wollen wir im weiteren Verfahren geklärt wissen. Ob die Verweisung auf den FSW der Informationspflicht der Stadt als Gesamtorganisation genügt, ist eine offene Rechtsfrage, die wir klären lassen (siehe unten, Bescheidanträge).

Kärnten: umfangreiche Antwort mit einer klaren Rechtsposition

Was das Land geantwortet hat

Positiv hervorzuheben: Kärnten hat fristgerecht, ausführlich und mit 25 Anhängen geantwortet – darunter die Richtlinien und Klientenleitfäden der Jahre 2021 bis 2026, Leistungskataloge, die Verzeichnisse der Leistungserbringer samt Gebietszuordnung und das Muster des Direktverrechnungsvertrags zwischen Land und Trägern. Das ist die bislang substanziellste Informationserteilung in unserem Projekt, und wir halten das ausdrücklich fest.

Inhaltlich stützt das Land seine gesamte Antwort auf eine klare Rechtsposition: Gefördert würden die Klientinnen und Klienten, nicht die Träger; die Abwicklung über die Träger („Direktverrechnung“) diene lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Im Wortlaut:

Auszug aus dem Antwortschreiben des Landes Kärnten: In Kärnten werden nicht die Leistungserbringer, sondern die Klienten gefördert; die Abrechnung erfolgt im Wege der sogenannten Direktverrechnung.
Auszug aus dem Antwortschreiben des Landes Kärnten (Abteilung 5) vom 10. August 2026, Seite 1: die Rechtsposition der Behörde zum Fördersystem.

Aus dieser Position leitet die Behörde ab, dass keine Förderungen oder Ausgleichszahlungen an die Träger fließen – und dass zu den beihilfenrechtlichen Fragen unseres Antrags (Abschnitt C: unter anderem Betrauungsakte, Veröffentlichungen und Berichtsbeiträge nach dem DAWI-Beschluss) keine Unterlagen vorliegen:

Auszug aus dem Antwortschreiben des Landes Kärnten, Abschnitt C beihilfenrechtliche Einordnung: Derartige Unterlagen liegen der Abteilung 5 nicht vor (Punkte 9 und 10).
Auszug aus demselben Schreiben, Seite 2: Antwort auf die beihilfenrechtlichen Fragen (Abschnitt C des Antrags).

Die Stundensätze wurden nach Angaben der Behörde unter Beiziehung eines externen Experten mit den Trägern verhandelt; Kalkulationsgrundlagen lägen in der Behörde nicht vor. Die Position des Landes ist ein vertretbarer rechtlicher Standpunkt, den wir hier als solchen wiedergeben.

Unsere vorläufige Einschätzung

Die mitübermittelten Unterlagen erlauben es erstmals, diese Rechtsposition an den tatsächlichen Vertragsstrukturen zu spiegeln. Das vom Land selbst übermittelte Vertragsmuster bildet die Klientenförderungs-Konstruktion zwar ausdrücklich ab (der Vergütungsanspruch des Trägers besteht danach nur gegenüber dem Klienten). Zugleich enthält dasselbe Muster aber eine Reihe von Regelungen, die unmittelbar auf der Ebene der Träger ansetzen. Der Zugang steht nur gemeinnützigen bzw. mildtätigen Einrichtungen offen:

Auszug aus dem Muster des Direktverrechnungsvertrags des Landes Kärnten: Der Leistungserbringer hat als gemeinnützige bzw. mildtätige Einrichtung mit einem Klienten eine Pflege- und Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.
Auszug aus dem vom Land übermittelten Muster des Direktverrechnungsvertrags, Punkt 1 (Regelungsgegenstand). Der diagonale Schriftzug „Muster“ ist Teil des Originaldokuments.

Jedem Träger wird zudem ein jährliches Stundenkontingent als Obergrenze zugewiesen, abgeleitet aus dem Bedarfs- und Entwicklungsplan Pflege (BEP 2030); Überschreitungen bedürfen der Genehmigung des Landes:

Auszug aus dem Muster des Direktverrechnungsvertrags: Das jährliche Stundenkontingent je Leistungskategorie als Deckelung pro Vertragsjahr, abgeleitet aus dem Bedarfs- und Entwicklungsplan Pflege BEP 2030.
Auszug aus demselben Muster, Punkt 2 (Verrechnung): jährliche Stundenkontingente je Träger und Leistungskategorie.

Die Leistungserbringung ist ferner an ein gebietsbezogenes Verzeichnis gebunden (Klienten außerhalb des zugewiesenen Gebiets dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Landes versorgt werden), die Abrechnung erfolgt monatlich unmittelbar zwischen Träger und Land, und der Vertrag ist unbefristet angelegt:

Auszug aus dem Muster des Direktverrechnungsvertrags, Punkt 3.1: Der Vertrag wird unbefristet abgeschlossen und kann mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.
Auszug aus demselben Muster, Punkt 3 (Vertragsdauer): unbefristeter Abschluss mit Kündigungsmöglichkeit.

Daraus ergibt sich für uns eine offene – und nach unserem Kenntnisstand bislang nicht verbindlich geklärte – Rechtsfrage: Kann bei einer Vertragsarchitektur, die Marktzugang, Gebiet, Kapazität, Abrechnung und Laufzeit auf Trägerebene regelt, beihilfenrechtlich allein auf die Klientenebene abgestellt werden? Sollte die Einordnung als trägerbezogene Zahlung zutreffen, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Dokumentationsanforderungen des DAWI-Beschlusses 2012/21/EU (etwa befristete Betrauung, vorab festgelegte Ausgleichsparameter, Überkompensationskontrolle) erfüllt sind – wozu nach Auskunft der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Wir betonen: Beides sind Rechtsfragen im Konjunktiv. Ihre Beantwortung steht aus und kann auch zugunsten der Position des Landes ausfallen.

Offen geblieben ist aus unserer Sicht zudem ein Teil der Sachfragen, insbesondere die jährlich über die Direktverrechnung an die einzelnen Anbieter geflossenen Beträge. Auch dazu haben wir um eine förmliche Erledigung ersucht.

Das vorläufige Gesamtbild

So unterschiedlich die beiden Antworten in Umfang und Stil sind – in einem Punkt gleichen sie sich: In beiden Bundesländern liegt nach Auskunft der Behörden keine beihilfenrechtliche Dokumentation im Sinne des DAWI-Beschlusses vor, jeweils mit unterschiedlicher Begründung (Wien: Zuständigkeit des FSW bzw. Leermeldung; Kärnten: Förderung auf Klientenebene). Ob diese Begründungen tragen, ist genau die Frage, die wir – gestützt auf die noch ausstehenden Antworten der übrigen Bundesländer – einer Klärung durch die zuständigen Stellen zuführen wollen.

Nächster Schritt: Bescheidanträge

Zu den nicht oder nicht vollständig beantworteten Punkten haben wir in beiden Bundesländern die Erlassung förmlicher Bescheide nach § 11 Abs. 1 IFG beantragt. Das ist kein Vorwurf an die Behörden, sondern das im Gesetz dafür vorgesehene, gewöhnliche rechtsstaatliche Instrument: Ein Bescheid muss begründet werden und ist vor dem Verwaltungsgericht überprüfbar. Erst er schafft eine belastbare, förmliche Grundlage – auch für die Behörden selbst, deren Rechtsstandpunkte damit dokumentiert und überprüfbar werden. Über die Anträge wurde bislang nicht entschieden; wir berichten, sobald Erledigungen vorliegen. Den laufenden Verfahrensstand dokumentieren wir auf den Detailseiten zu Wien und Kärnten.

Dokumente zum Nachlesen

Transparenz gilt auch für uns selbst. Die maßgeblichen Dokumente stellen wir in geschwärzter Fassung (personenbezogene Daten von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern entfernt) zur Verfügung:

Hinweis zur Einordnung

Bei den vorstehenden Bewertungen handelt es sich um vorläufige Rechtsansichten der Herausgeber auf Grundlage der zitierten Behördenschreiben und der von den Behörden selbst übermittelten Unterlagen. Sie enthalten keine Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens einer Gebietskörperschaft, Einrichtung oder Person. Die Rechtspositionen der Behörden sind oben wiedergegeben; die verbindliche Beurteilung der aufgeworfenen Fragen obliegt den zuständigen Verwaltungsbehörden, Gerichten und der Europäischen Kommission. Sollten sich einzelne Angaben als unrichtig oder unvollständig erweisen, korrigieren wir sie umgehend; Stellungnahmen der genannten Stellen veröffentlichen wir auf Wunsch an dieser Stelle.

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