Aktuell in Prüfung

Eine Initiative von pflege network für die Freiberufliche Fachpflege in Österreich.

FAQ zur Transparenzinitiative

Öffentliche Gelder in der mobilen Pflege – die häufigsten Fragen.

Hunderte Millionen Euro fließen jedes Jahr an einen kleinen, seit Jahrzehnten unveränderten Kreis von Trägerorganisationen. Diese Seite beantwortet die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden: was wir prüfen, worauf wir uns rechtlich stützen – und was wir ausdrücklich nicht behaupten.

Stand: Juli 2026. Diese FAQ dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Initiative.

Worum es geht, was wir kritisieren – und was wir ausdrücklich nicht kritisieren.

Worum geht es bei dieser Initiative überhaupt?

Die Bundesländer geben jedes Jahr hunderte Millionen Euro für mobile Pflege und Betreuung aus – allein Niederösterreich stellte 2025 rund 176 Millionen Euro bereit. Dieses Geld fließt fast ausschließlich an einen kleinen, seit Jahrzehnten unveränderten Kreis von Trägerorganisationen. Wir fragen öffentlich nach: Auf welcher rechtlichen Grundlage? Nach welchen Kriterien? Und warum kommen neue Anbieter – selbst bestens qualifizierte – nicht hinein?

Quelle: Land NÖ, Presseinformation 2025; Landesrechnungshof NÖ, Bericht 05/2021.

Ist es nicht in Ordnung, dass Sozialleistungen an gemeinnützige Organisationen gehen?

Doch, das kann es sein. Der Europäische Gerichtshof erlaubt den Staaten ausdrücklich, soziale Dienstleistungen gemeinnützigen Anbietern vorzubehalten (EuGH C-70/95 „Sodemare“; C-436/20 „ASADE“). Aber: Diese Erlaubnis ist an klare Bedingungen geknüpft.

Die Organisationen dürfen nur ihre tatsächlichen Kosten ersetzt bekommen, das System muss echte Solidarität fördern, der Zugang muss transparent und fair sein – auch für neue gemeinnützige Anbieter – und der Vorbehalt muss nachweislich zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beitragen (dazu die Frage „Aber Gemeinnützige sind doch billiger für den Steuerzahler, oder?“). Genau diese Bedingungen wollen wir überprüfbar machen.

Was stört Sie dann konkret?

Drei Dinge.

Erstens: Der Trägerkreis ist geschlossen. In Niederösterreich teilen sich fünf Organisationen das Land mit fixen „Marktanteilen“ auf – so nennt es der Landesrechnungshof selbst. Ein Auswahlverfahren, in dem sich jemand bewerben könnte, gab es nie.

Zweitens: Der Maßstab passt nicht mehr. Viele dieser Träger arbeiten längst als professionelle Betriebs-GmbHs mit tausenden Angestellten, Rücklagen und landesweiten Werbekampagnen. Das ist legitim – aber es ist unternehmerisches Handeln, kein Ehrenamt.

Drittens: Die Rechtsform entscheidet, nicht die Qualität. Wer dieselbe Leistung mit derselben Qualifikation anbietet, aber die „falsche“ Rechtsform hat, wird pauschal ausgeschlossen – ohne dass je begründet wurde, warum das nötig sein soll.

Sind Vereine und gemeinnützige GmbHs nicht etwas anderes als „Unternehmen“?

Rechtlich nein. Für das EU-Recht zählt nicht die Rechtsform oder das Etikett „gemeinnützig“, sondern die Tätigkeit: Wer Leistungen gegen Entgelt auf einem Markt anbietet, auf dem auch andere tätig sind, ist ein Unternehmen (EuGH C-41/90 „Höfner“; C-475/99 „Ambulanz Glöckner“). Mobile Pflege gegen sozial gestaffelte Tarife ist so ein Markt – es gibt private Anbieter, freiberufliche Pflegekräfte und die geförderten Träger nebeneinander.

Beihilfenrecht und Betrauung.

Öffentliche Zahlungen an Unternehmen sind nicht verboten – aber sie unterliegen Regeln. Diese Regeln sind der Kern unserer Prüfung.

Was hat es mit den „Beihilfen“ auf sich?

Zahlt der Staat einzelnen Unternehmen Geld, das andere nicht bekommen, ist das eine staatliche Beihilfe (Art. 107 AEUV). Beihilfen sind nicht verboten – aber sie unterliegen Regeln. Für Gesundheits- und Pflegeleistungen gibt es eine großzügige Ausnahme (Beschluss 2012/21/EU der EU-Kommission): Ausgleichszahlungen sind ohne Betragsgrenze erlaubt. Diese Ausnahme gilt jedoch nur, wenn das Land seine Hausaufgaben macht.

Welche Hausaufgaben sind das?

Der sogenannte Betrauungsakt (Art. 4 des Beschlusses 2012/21/EU): ein förmliches Dokument, das vorab festlegt, welches Unternehmen mit welcher Leistung in welchem Gebiet wie lange betraut wird, nach welchen Parametern der Ausgleich berechnet wird und wie Überzahlungen verhindert und zurückgefordert werden. Dazu kommen regelmäßige Kontrollen (Art. 6) und Veröffentlichungspflichten (Art. 7).

Fehlen diese Grundlagen, entfällt die Ausnahme – und die Zahlungen sind rechtswidrig durchgeführte Beihilfen (Art. 108 Abs. 3 AEUV). Ob diese Dokumente existieren, weiß derzeit niemand öffentlich. Deshalb fragen wir sie ab.

Unsere Prüfung richtet sich nicht gegen die Höhe der Zahlungen, sondern gegen ihre Blindstelle: Ohne Betrauungsakt, Kostenkalkulation und Kontrolle lässt sich gar nicht feststellen, ob das Geld sparsam eingesetzt wird.

Das IFG-Verfahren.

Seit 1. September 2025 gibt es in Österreich ein durchsetzbares Recht auf Information. Wir nutzen es – in derzeit neun Verfahren.

Wie fragen Sie das ab?

Mit dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG, in Kraft seit 1. September 2025). Es gibt jeder Person das Recht, von Behörden vorhandene Informationen zu verlangen – ohne Begründung, kostenfrei (Art. 22a B-VG; § 7 IFG). Wir haben entsprechende Anträge an alle Bundesländer, den Fonds Soziales Wien und weitere Stellen gerichtet: Empfängerlisten mit Beträgen, Förderrichtlinien, Betrauungsakte, Kontrollberichte.

Den Stand aller Verfahren dokumentieren wir laufend in der Übersicht der IFG-Verfahren.

Müssen die Behörden antworten?

Ja. Spätestens binnen vier Wochen, in begründeten Fällen acht (§ 8 IFG). Verweigern sie die Information, können wir einen Bescheid verlangen (§ 11 IFG) und diesen vor dem Verwaltungsgericht bekämpfen.

„Geschäftsgeheimnisse“ der Träger sind kein Pauschalargument: Bei der Verwendung öffentlicher Gelder überwiegt regelmäßig das Informationsinteresse der Allgemeinheit; höchstens einzelne Passagen dürfen geschwärzt werden (§ 6 IFG).

Und wenn sich herausstellt, dass die Unterlagen fehlen?

Dann gibt es zwei Wege.

Die Länder können nachbessern – saubere Betrauungsakte erlassen, Leistungen definieren, Kosten transparent kalkulieren, Kontrollen einführen. Das wäre ein Erfolg für alle: Erst dann lässt sich nämlich prüfen, ob das Geld effizient eingesetzt wird und ob der Ausschluss anderer Anbieter überhaupt gerechtfertigt ist. Für diesen Weg haben wir einen Leitfaden für Behörden erstellt.

Oder die Länder bessern nicht nach – dann steht der Weg zur Europäischen Kommission (Beihilfenbeschwerde) und zu den Gerichten offen, für die Vergangenheit inklusive möglicher Rückforderungen und Zinsen (EuGH C-199/06 „CELF“).

Praxis, Kosten und Motive.

Zwei Bundesländer zeigen, dass es anders geht. Und ja: Wir sagen offen, dass wir selbst Marktteilnehmer sind.

Gibt es Bundesländer, die zeigen, dass es anders geht?

Ja, gleich zwei – mit unterschiedlichen Modellen.

Salzburg lässt zur Verrechnung des Landeszuschusses ausdrücklich Organisationen „in der Rechtsform eines Vereins oder einer GmbH“ zu – 14 verschiedene Anbieter, ausgewählt nach Qualität, nicht nach Rechtsform.

Tirol geht noch weiter: Dort sind freiberufliche diplomierte Pflegekräfte bereits heute aktive Vertragspartner des Landes und rechnen Leistungen der öffentlichen Versorgung direkt ab – die Versorgung funktioniert, die Qualität stimmt, das Budget wird nicht stärker belastet.

Damit ist der Beweis in der Praxis erbracht: Weder die Rechtsform noch die Organisationsgröße entscheidet über Versorgungssicherheit, sondern Qualifikation und Qualitätskriterien. Wer Freiberufler und GmbHs bereits erfolgreich einbindet, kann ihren Ausschluss an anderer Stelle nicht mehr mit dem Gemeinwohl begründen – der Europäische Gerichtshof verlangt, dass Beschränkungen ihr Ziel „in kohärenter und systematischer Weise“ verfolgen (EuGH C-169/07 „Hartlauer“). Genau diese Erklärung fordern wir von den übrigen Ländern ein.

Quelle: salzburg.gv.at, Pflege zuhause.

Aber Gemeinnützige sind doch billiger für den Steuerzahler, oder?

Genau das prüfen wir – und die Zahlen sprechen dagegen. Die Länder zahlen fixe Stundensätze (Normkosten bzw. Zuschüsse). Dieser Satz wäre für jeden Anbieter derselbe: Eine freiberufliche diplomierte Pflegekraft kostet das Landesbudget pro Stunde keinen Cent mehr als eine geförderte Großorganisation. Der Ausschluss anderer Anbieter spart also nichts.

Im Gegenteil: Freiberufliche tragen ihr wirtschaftliches Risiko selbst – keine Defizitabdeckung, keine mitfinanzierten Verwaltungsapparate, keine landesweiten Werbekampagnen auf Kosten der Allgemeinheit.

Das ist rechtlich entscheidend, weil der Europäische Gerichtshof den Vorbehalt für gemeinnützige Anbieter nur erlaubt, wenn er tatsächlich zur sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel beiträgt (EuGH C-113/13 „Spezzino“; C-436/20 „ASADE“). Ein System, das bei gleichem Preis Anbieter mit weniger Überbau aussperrt und zugleich Rücklagen und Marketing der bestehenden Träger mitfinanziert, erfüllt diese Bedingung nicht – es kehrt sie um. In Tirol ist das Gegenmodell bereits gelebte Praxis.

Geht es Ihnen nicht auch darum, selbst an öffentlichen Mitteln teilzuhaben?

Ja, auch – und das sagen wir offen. Wir sind Marktteilnehmer und wollen faire Zugangsregeln; wer etwas anderes behauptet, wäre unglaubwürdig. Aber der Kern liegt tiefer: Es geht darum, die Versorgung zu verbessern und Pflegepersonal im Beruf zu halten.

Österreich verliert laufend diplomierte Pflegekräfte – nicht, weil sie die Pflege nicht mehr wollen, sondern weil sie die Bedingungen angestellter Arbeit in Großstrukturen nicht mehr wollen. Viele wandern in andere Branchen ab; ihre Ausbildung, Erfahrung und Expertise sind für die Versorgung verloren.

Die Freiberuflichkeit ist im Berufsrecht ausdrücklich vorgesehen (§ 35 GuKG) und für viele der Weg, im Beruf zu bleiben: selbstbestimmt, wohnortnah, mit direkter Verantwortung für die eigenen Klientinnen und Klienten. Solange freiberufliche Pflegekräfte aber von der öffentlich finanzierten Versorgung ausgeschlossen bleiben, ist dieser Weg wirtschaftlich verbaut – und jede Kollegin, die deshalb den Sektor verlässt, verschärft den Personalmangel, den dieselben Länder beklagen.

Faire Zugangsregeln sind daher keine Partikularforderung: Sie eröffnen einer bisher ausgeschlossenen Berufsgruppe eine Perspektive, halten Kompetenz im Pflegesektor und geben pflegebedürftigen Menschen mehr Wahlfreiheit. Wenn öffentliche Mittel fließen, dann nach Kriterien, die für alle gelten: Qualität, Qualifikation, Versorgungssicherheit – unabhängig von Rechtsform oder Organisationsgröße. Wie das konkret aussehen kann, beschreibt das Modell der Wahlfreiheit.

Abgrenzung und Selbstverständnis.

Was nicht zu dieser Initiative gehört – und woran sich unsere Kritik messen lassen muss.

Was passiert bei der Krankenkasse – ist das dasselbe Thema?

Nein, ein eigenes. Die medizinische Hauskrankenpflege ist eine Pflichtleistung der Krankenversicherung (§ 135 ASVG). Hier geht es nicht um Landesförderungen, sondern darum, dass die ÖGK freiberuflichen Pflegekräften Einzelverträge verweigert, obwohl das Gesetz sie vorsieht. Auch dazu laufen Initiativen – im Parlament und im Rechtsweg. Den Stand dokumentieren wir im ÖGK-Verfahren.

Woran erkenne ich, dass die Kritik seriös ist und kein Trägerbashing?

Daran, dass wir die Rechtslage vollständig darstellen – auch dort, wo sie den Ländern Spielraum gibt. Wir behaupten nicht, Gemeinnützigkeit sei illegitim, und wir stellen die Arbeit der Pflegekräfte bei den Trägern nicht in Frage.

Wir verlangen, dass ein Milliardensystem die Regeln einhält, die für es gelten: EU-Beihilfenrecht, Transparenz, Gleichbehandlung. Alle Trägerlisten auf dieser Website stammen aus öffentlichen Quellen der Länder und Rechnungshöfe; sollten sie Fehler enthalten, bitten wir um Hinweis an office@privatesoziale.at und korrigieren umgehend.

Die wichtigsten Rechtsquellen im Überblick.

Alles, worauf sich diese FAQ stützt – nachlesbar und überprüfbar.

EU-Beihilfenrecht

  • Art. 107 und 108 AEUV – Beihilfenverbot und Durchführungsverbot
  • Beschluss 2012/21/EU – DAWI-Freistellung, insbesondere Art. 2 und Art. 4–7

Rechtsprechung des EuGH

  • C-280/00 „Altmark“ – wann Ausgleich keine Beihilfe ist
  • C-113/13 „Spezzino“ und C-436/20 „ASADE“ – Bedingungen für Non-Profit-Vorbehalte, insbesondere Haushaltseffizienz
  • C-169/07 „Hartlauer“ – Kohärenzgebot für Beschränkungen im Gesundheitswesen
  • C-475/99 „Ambulanz Glöckner“ – Unternehmensbegriff
  • C-199/06 „CELF“ – Folgen rechtswidrig durchgeführter Beihilfen

Österreichisches Recht

  • Art. 22a B-VG und Informationsfreiheitsgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 (§§ 6–11)
  • Art. 6 StGG – Erwerbsfreiheit; Art. 7 B-VG – Gleichheitssatz
  • § 35 GuKG – freiberufliche Berufsausübung
  • § 135 ASVG – medizinische Hauskrankenpflege

Stand: Juli 2026. Diese FAQ dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Noch eine Frage offen?

Schreiben Sie uns – wir beantworten Fragen zu den Verfahren, den Rechtsgrundlagen und dem Modell der Wahlfreiheit. Sind freiberufliche Pflegefachpersonen regulär eingebunden, endet diese Initiative.

PSÖ – Private Sozialwirtschaft ÖsterreichDamit Menschen wählen können, wer sie pflegt.